auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich und hat diese Kosten entsprechend zu tragen. 9. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 8 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.