Untersuchung und CHF 1'400.00 Kosten des Gerichts) und den Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00 (pag. 172). Zufolge Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2'000.00 bestimmt.