8. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1'600.00 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 1'500.00 (CHF 100.00 Untersuchung und CHF 1'400.00 Kosten des Gerichts) und den Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00 (pag.