Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Richtlinien bzw. der Bussenliste aufdrängen würden. Es bleibt damit auch oberinstanzlich bei einer Busse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung