und verweisen dabei auf Ziff. 303 der Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV). Diese sieht für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 1 bis 4 km/h eine Busse von CHF 40.00 vor. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz stützten sich auf diese Liste und verurteilten den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 40.00, was nicht zu beanstanden ist. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Richtlinien bzw. der Bussenliste aufdrängen würden.