7 IV. Strafzumessung Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 15 km/h innerorts eine Busse von CHF 20.00 bis CHF 260.00 vor (Ziff. 2.16) und verweisen dabei auf Ziff.