Damit hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens als leicht fahrlässig zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch das Überschreiten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 4 km/h, schuldig zu sprechen.