Die Messstelle befand sich auf der Hauptstrasse innerorts in B.________, welche mit einer allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Nach dem Beweisergebnis wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA]) hat der Beschuldigte die innerorts allgemein geltende und signalisierte Höchstgeschwindigkeit um netto 4 km/h überschritten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m.