Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verletzt, macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und wird mit Busse bestraft. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.