oder dabei in Willkür verfallen wäre, zumal sie die vorhandenen Beweismittel zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts würdigte und daraus die richtigen Schlüsse zog. Die Kammer hegt keine erheblichen Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, diese erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2022 um 17:12 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem Kontrollschild ________ an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h überschritten hatte.