Die Messung sei zudem mit einer GATSO-Ausrüstung erfolgt und habe vorliegend bzw. nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h eine Überschreitung von 4 km/h netto gezeigt. Aufgrund des Vergleichs des Radarfotos mit dem Führerausweis des Beschuldigten sei zweifelsfrei erstellt, dass dieser den Personenwagen zur massgeblichen Zeit gelenkt habe. Damit erweise sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 3. Juli 2023 als erstellt (pag. 189 f., S. 6 f, der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht ersichtlich und vom Beschuldigten wie bereits erwähnt nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte