Es ist somit offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit einhergehend ebenso ins Leere zielt der Einwand des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie eine Person verurteilt habe, die nicht der amtlichen Person – mithin A.________ – entspreche. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festgehalten, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 16. April 2022 um 17:12 Uhr an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.__