5 Zu diesen Ausführungen ist (mit der Vorinstanz) vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich an der Sache vorbeigehen und nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern das erstinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft wäre. Wenn der Beschuldigte vorbringt, eine Verurteilung könne nicht erfolgen, weil das Gesetz von Personen, nicht aber von Menschen spreche, ist darauf also nicht weiter einzugehen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten zudem in seinem Einwand, im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil sei nicht die korrekte Person erfasst worden, da diese nicht auf «A.______