III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Was der Beschuldigte in sachverhaltlicher und beweiswürdigender Hinsicht am Urteil der Vorinstanz rügt, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Berufungserklärung nicht ohne Weiteres. Der Beschuldigte beantragt lediglich die vollständige Aufhebung des Urteils, ohne konkret zu nennen, inwiefern er damit in inhaltlicher oder beweiswürdigender Hinsicht nicht einverstanden ist. Nebst seinem Ausstandsgesuch sowie der Rüge der Ungültigkeit des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Ziff. 7 hiervor)