Der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 bzw. das erstinstanzliche Urteil wurden rechtsgültig unterzeichnet, die Rüge der Ungültigkeit geht fehl. Auch bezüglich des vorinstanzlichen Einwands des Beschuldigten, auf den er in der Berufungserklärung sinngemäss verwies, die den Strafbefehl unterzeichnende Verfahrensleiterin wäre zur Ausstellung desselben nicht befugt gewesen, kann vollumfänglich und ohne Ergänzungen auf die zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).