4 schrift angeben würden, obwohl dieser im Staatskalender ersichtlich sei, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nichts zu ändern. Der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 bzw. das erstinstanzliche Urteil wurden rechtsgültig unterzeichnet, die Rüge der Ungültigkeit geht fehl.