14 OR nicht, dass Vor- und Nachname ersichtlich oder in Druckschrift aufgeführt sein müsse. Der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 gehe ebenfalls fehl, zumal es darin um die Frage der Gültigkeit eines Strafbefehls mit einem «Faksimile-Stempel» gegangen sei, nicht jedoch um die Frage, ob bei der Unterschrift Vor- und/oder Nachname in Druckschrift aufgeführt sein müssten (pag. 187 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral und ohne weitergehende Ergänzungen anschliessen.