___ als Verfahrensleiterin den Formvorschriften von Art. 353 StPO. Da sie die einzige Mitarbeiterin bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit dem Nachnamen C.________ sei, sei eindeutig klar, dass sie den Strafbefehl erlassen habe. Im Übrigen fordere auch Art. 14 OR nicht, dass Vor- und Nachname ersichtlich oder in Druckschrift aufgeführt sein müsse.