7. Gültigkeit des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Urteils Wie bereits vor der Vorinstanz rügte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 10. November 2023 erneut die Gültigkeit des Strafbefehls bzw. neu des erstinstanzlichen Urteils. Konkret machte er geltend, die fehlende vollständige Namensnennung der eigenhändig Unterzeichnenden sowohl im Strafbefehl vom 3. Juli 2023 wie auch (neu) im Urteil der Vorinstanz sei rechtswidrig und führe zur Ungültigkeit sowohl des Strafbefehls als auch des erstinstanzlichen Urteils (pag. 202).