3 res Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Formelle Rügen des Beschuldigten