2 Die Kammer verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Erheben von weiteren Beweisergänzungen und auch der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung keine Beweisergänzungsanträge mehr. 4. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 10. November 2023 beantragte der Beschuldigte die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, unter Vorbehalt von dessen Gültigkeit (pag. 201).