Am 6. Februar 2024 gab der Beschuldigte bei der Post eine undatierte Eingabe zuhanden des Obergerichts des Kantons Bern auf, welche zufolge fehlender Datierung und Unterschrift dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Verbesserung zurückgeschickt wurde (pag. 236 f.). Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht mehr hatte vernehmen lassen, die nicht verbesserte Eingabe daher als nicht erfolgt gelte und das Verfahren mangels Einreichung einer schriftlichen Begründung auf der Grundlage der (begründeten) Berufungserklärung vom 10. November 2023 weitergeführt werde (pag. 239 f.).