StPO angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung gegeben (pag. 232 f.). Am 6. Februar 2024 gab der Beschuldigte bei der Post eine undatierte Eingabe zuhanden des Obergerichts des Kantons Bern auf, welche zufolge fehlender Datierung und Unterschrift dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Verbesserung zurückgeschickt wurde (pag.