3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 22. November 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 227 f.). Da sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung gegeben (pag.