2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2023, fristgerecht Berufung an (pag. 176). Die Berufungserklärung datiert vom 10. November 2023 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 201 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223).