Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 487 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.) Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 27. September 2023 (PEN 23 156) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. September 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) vom Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) der einfachen Verkehrsregel- verletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts von 4 km/h, schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festset- zung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, so- wie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'600.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 171 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit undatierter Eingabe, eingegan- gen bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2023, fristgerecht Berufung an (pag. 176). Die Berufungserklärung datiert vom 10. November 2023 und langte frist- und form- gerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 201 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweiser- gänzungen Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 22. November 2023 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab dem Beschuldigten Gele- genheit, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 227 f.). Da sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung gegeben (pag. 232 f.). Am 6. Fe- bruar 2024 gab der Beschuldigte bei der Post eine undatierte Eingabe zuhanden des Obergerichts des Kantons Bern auf, welche zufolge fehlender Datierung und Unterschrift dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Verbes- serung zurückgeschickt wurde (pag. 236 f.). Mit Verfügung vom 7. März 2024 wur- de festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht mehr hatte vernehmen lassen, die nicht verbesserte Eingabe daher als nicht erfolgt gelte und das Verfahren mangels Einreichung einer schriftlichen Begründung auf der Grundlage der (begründeten) Berufungserklärung vom 10. November 2023 weitergeführt werde (pag. 239 f.). 2 Die Kammer verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Erheben von wei- teren Beweisergänzungen und auch der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Be- rufungserklärung keine Beweisergänzungsanträge mehr. 4. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 10. November 2023 beantragte der Beschuldigte die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, unter Vorbehalt von dessen Gültigkeit (pag. 201). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Antrag des Beschuldigten auf vollständige Aufhebung des erstin- stanzlichen Urteils ist dieses vollumfänglich angefochten und durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können aus- serdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kam- mer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfeh- lern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen miss- braucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Fe- bruar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutref- fend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein kla- 3 res Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot ge- bunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Ausstandsgesuch Mit Berufungserklärung vom 10. November 2023 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen «alle Richter/-innen, Gerichtssekretäre/-innen und Ge- richtsschreiber/-innen […], die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Bern bezahlt erhalten» (pag. 201 f.). Dieses Ge- such wurde mit Beschluss vom 22. November 2023 abgewiesen. Für die Begrün- dung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 224 ff.). 7. Gültigkeit des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Urteils Wie bereits vor der Vorinstanz rügte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 10. November 2023 erneut die Gültigkeit des Strafbefehls bzw. neu des erst- instanzlichen Urteils. Konkret machte er geltend, die fehlende vollständige Na- mensnennung der eigenhändig Unterzeichnenden sowohl im Strafbefehl vom 3. Ju- li 2023 wie auch (neu) im Urteil der Vorinstanz sei rechtswidrig und führe zur Un- gültigkeit sowohl des Strafbefehls als auch des erstinstanzlichen Urteils (pag. 202). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Urteilsbegründung mit diesem Vorbringen des Be- schuldigten bereits einlässlich auseinandergesetzt indem sie erwog, Art. 14 OR sei im Strafverfahren nicht anwendbar, sondern es sei auf Art. 353 StPO abzustellen. Gemäss dieser Bestimmung werde weder gefordert, dass der Vor- und Nachname ersichtlich, noch, dass der Vor- und/oder Nachname in Druckschrift aufgeführt sein müsse. Aus dem Strafbefehl habe lediglich klar hervorzugehen, wer ihn erlassen habe. Damit genüge die eigenhändige Unterschrift (im Strafbefehl) von C.________ als Verfahrensleiterin den Formvorschriften von Art. 353 StPO. Da sie die einzige Mitarbeiterin bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit dem Nachnamen C.________ sei, sei eindeutig klar, dass sie den Strafbefehl erlassen habe. Im Übrigen fordere auch Art. 14 OR nicht, dass Vor- und Nachname ersicht- lich oder in Druckschrift aufgeführt sein müsse. Der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 gehe ebenfalls fehl, zumal es dar- in um die Frage der Gültigkeit eines Strafbefehls mit einem «Faksimile-Stempel» gegangen sei, nicht jedoch um die Frage, ob bei der Unterschrift Vor- und/oder Nachname in Druckschrift aufgeführt sein müssten (pag. 187 f., S. 4 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral und ohne weitergehende Er- gänzungen anschliessen. Der Einwand des Beschuldigten, wonach es nicht Zufall sei, dass Richter und Richterinnen nicht den vollständigen Namen bei der Unter- 4 schrift angeben würden, obwohl dieser im Staatskalender ersichtlich sei, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nichts zu ändern. Der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 bzw. das erstinstanzliche Urteil wurden rechtsgültig unterzeichnet, die Rüge der Ungültigkeit geht fehl. Auch bezüglich des vorinstanzlichen Einwands des Beschuldigten, auf den er in der Berufungserklärung sinngemäss verwies, die den Strafbefehl unterzeichnende Verfahrensleiterin wäre zur Ausstellung desselben nicht befugt gewesen, kann vollumfänglich und ohne Ergänzungen auf die zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Was der Beschuldigte in sachverhaltlicher und beweiswürdigender Hinsicht am Ur- teil der Vorinstanz rügt, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Berufungser- klärung nicht ohne Weiteres. Der Beschuldigte beantragt lediglich die vollständige Aufhebung des Urteils, ohne konkret zu nennen, inwiefern er damit in inhaltlicher oder beweiswürdigender Hinsicht nicht einverstanden ist. Nebst seinem Ausstandsgesuch sowie der Rüge der Ungültigkeit des Strafbefehls bzw. des erst- instanzlichen Urteils (vgl. Ziff. 7 hiervor) führt der Beschuldigte in seiner Berufungs- erklärung lediglich aus, gefahren sei vorliegend ein Mensch und Menschen könnten gemäss StGB, StPO und Polizeigesetz nicht verurteilt werden. Obschon dies hier nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des Täterprinzips vor, demgemäss nur derjenige verurteilt werden könne, der eine Tat auch begangen habe. Dem Gericht stehe der Gegenbeweis offen, dass auch nur ein einziger Mensch als solcher mit der Formulierung «Der Mensch wird verurteilt…» oder vergleichbar verurteilt wor- den sei, in deutscher Sprache an einem schweizerischen Gericht in den letzten zehn Jahren. Die Wortwahl «Mensch» oder «Person» seien in der Gesetzgebung wohldurchdacht. Weiter macht er geltend, jeder Mensch verfüge über mehrere Per- sonen, weshalb eine Identität unmöglich sei. Nach der Geburt werde jedem Men- schen eine amtliche Person zugewiesen mit der Schreibweise Nachname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vorname(n). Alle relevanten Urkunden und Ausweise würden und seien so erstellt worden, auch der Führerschein. Das sei nicht nur auf dem Führerschein ersichtlich, sondern auch in der Datenabfrage selbst am oberen Rand gemäss Pagina 50. Der Austausch zwischen Behörden fin- de typischerweise bezüglich der korrekten Person statt. Die Verwendung anderer Personen durch Behörden sei willkürlich und betrügerisch. Im Strafbefehl würden sogar zwei verschiedene Personen verwendet, jedoch nicht die amtliche, was ei- nen Grund haben müsse. Selbst wenn man unterstelle, dass ein reisender Mensch zum Fahren eine Person nutze, auf welche ein Führerschein laute, müsse im Straf- befehl und Urteil exakt diese Person stehen und keine andere. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe seine Erklärungen, wonach er aussch- liesslich mit der amtlichen Person unterwegs sei und jegliche Art von Geschäften oder Handel ablehne, ignoriert und in der Folge eine Person verurteilt, die nicht die amtliche Person sei. Damit sei sie in totale Willkür verfallen und habe einen Betrug begangen (pag. 202 f.). 5 Zu diesen Ausführungen ist (mit der Vorinstanz) vorab festzuhalten, dass sie offen- sichtlich an der Sache vorbeigehen und nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern das erstinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft wäre. Wenn der Beschuldigte vorbringt, eine Verurteilung könne nicht erfolgen, weil das Gesetz von Personen, nicht aber von Menschen spreche, ist darauf also nicht weiter einzugehen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten zudem in seinem Einwand, im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil sei nicht die korrekte Person erfasst worden, da diese nicht auf «A.________» lauten würden. Sowohl der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 als auch das erstinstanzliche Urteil nennen und richten sich an «A.________» als beschuldigte Person, was mit seinem Führerschein trotz Fehlens eines Kom- mas zwischen Nach- und Vorname – was im Übrigen kein Versehen darstellt – zweifelsohne übereinstimmt. Es ist somit offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit einhergehend ebenso ins Leere zielt der Einwand des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie eine Person verurteilt ha- be, die nicht der amtlichen Person – mithin A.________ – entspreche. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festgehalten, dem Be- schuldigten werde vorgeworfen, am 16. April 2022 um 17:12 Uhr an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h mit dem Kontrollschild ________ überschritten zu haben. Gestützt auf den Anzeigerapport vom 10. Juni 2022 sei der Personenwagen mit ebendiesem Kontrollschild um 17:12 Uhr innerorts an der E.________ (Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen worden, wobei die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt 50 km/h betragen habe. Das Fallprotokoll bestätige die Ausführungen im Anzeigerapport und es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durch- geführt worden wäre. Die Messung sei zudem mit einer GATSO-Ausrüstung erfolgt und habe vorliegend bzw. nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h eine Überschreitung von 4 km/h netto gezeigt. Auf- grund des Vergleichs des Radarfotos mit dem Führerausweis des Beschuldigten sei zweifelsfrei erstellt, dass dieser den Personenwagen zur massgeblichen Zeit gelenkt habe. Damit erweise sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 3. Juli 2023 als erstellt (pag. 189 f., S. 6 f, der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht ersichtlich und vom Beschuldigten wie bereits erwähnt nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder dabei in Willkür verfallen wäre, zumal sie die vorhandenen Beweismittel zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts würdigte und daraus die richtigen Schlüsse zog. Die Kammer hegt keine erheblichen Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, diese erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2022 um 17:12 Uhr mit sei- nem Fahrzeug mit dem Kontrollschild ________ an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h überschritten hatte. 6 Auch in rechtlicher Hinsicht sind der Berufungserklärung des Beschuldigten keine konkreten Einwände gegen die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu entnehmen, weshalb vollumfänglich auf die nach Überzeugung der Kammer korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 190 f., S. 7 f, der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): 1. Einfache Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verletzt, macht sich der einfachen Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und wird mit Busse bestraft. Zu den Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrät- lichen Vollziehungsvorschriften. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindig- keit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchst- geschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV]). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signa- le und Markierungen zu befolgen. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässig- keit (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 14). 2. Subsumtion Die Messstelle befand sich auf der Hauptstrasse innerorts in B.________, welche mit einer allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Nach dem Beweisergebnis wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen. Nach Ab- zug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. a Ver- ordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA]) hat der Beschuldigte die innerorts allgemein geltende und signalisierte Höchstgeschwindigkeit um netto 4 km/h überschrit- ten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens als leicht fahrlässig zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch das Überschrei- ten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 4 km/h, schuldig zu sprechen. 7 IV. Strafzumessung Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 15 km/h inner- orts eine Busse von CHF 20.00 bis CHF 260.00 vor (Ziff. 2.16) und verweisen da- bei auf Ziff. 303 der Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV). Diese sieht für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder si- gnalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 1 bis 4 km/h eine Busse von CHF 40.00 vor. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz stützten sich auf diese Liste und verurteilten den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 40.00, was nicht zu beanstanden ist. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Ab- weichen von den Richtlinien bzw. der Bussenliste aufdrängen würden. Es bleibt damit auch oberinstanzlich bei einer Busse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag fest- gesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 8. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1'600.00 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 1'500.00 (CHF 100.00 Untersu- chung und CHF 1'400.00 Kosten des Gerichts) und den Kosten der Staatsanwalt- schaft von CHF 100.00 (pag. 172). Zufolge Schuldspruchs sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanz- lich vollumfänglich und hat diese Kosten entsprechend zu tragen. 9. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 8 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h, und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO 27 Abs. 1, 32 und 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 1 lit. a VRV 22 Abs. 1 und 108 SSV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 9 Bern, 8. Oktober 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin i.V. Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10