1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’228.20. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 ver- 46 rechnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 sind damit getilgt. Es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 7'770.55, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.