Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27. August 2019, in H.________(Ortschaft), G.________(Strasse) und andernorts, durch Herstellung und Beförderung von Hanfstecklingen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von Cannabis und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 48 lit. e StGB 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG 426 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.