1 Im Urteilsdispositiv vom 8. Oktober 2024 wurde die Entschädigung (Ziff. III.1. des Dispositivs) exkl. MWSt berechnet, was in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist (vgl. Ziff. III.1. des untenstehenden, berichtigten Urteilsdispositivs [kursiv und unterstrichen hervorgehoben; S. 47 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung]). 45 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: