Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 mit den vom Beschuldigten zu tragenden erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 sind damit getilgt. Es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 7'771.15, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.