Der hierfür geltend gemachte Aufwand von 4.66 Stunden wird folglich gestrichen und stattdessen die Auslagen um einen Reisezuschlag von CHF 150.00 ergänzt. Es resultiert demnach ein Aufwand von rund 16 Stunden und unter Berücksichtigung der Anpassungen der Auslagen eine Entschädigung von CHF 5'153.00, inkl. MWST von 8.1 % CHF 5'570.401. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten – analog den Verfahrenskosten gemäss E. V.22.2 hiervor – 2/5 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 2'228.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art.