Der geltend gemachte Aufwand für die Urteilseröffnung (0.5 Stunden) ist in Anbetracht der telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs zu belassen. Hingegen wurden die Fahrten Zürich-Bern vom 8. und 9. Oktober 2024 (wobei die Fahrt für den 9. Oktober 2024 infolge Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung ohnehin entfällt) als Zeitaufwand verbucht. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts (nach-