22.2 Obere Instanz Vor oberer Instanz obsiegt der Beschuldigte teilweise, weshalb er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im oberinstanzlichen Verfahren hat. Mit Honorarnote vom 7. Oktober 2024 machte Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 20.42 Stunden, Auslagen von CHF 256.00 und 8.1 % MWSt, total CHF 6'897.85, geltend (pag. 2250 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen.