Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). 22.1 Erste Instanz Nachdem vorliegend die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Beschuldigten zu bezahlen sind, steht dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 22.2 Obere Instanz