Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag, wonach er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen sei. Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, zumal sie einen Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehung und eine höhere Sanktion beantragte. Es rechtfertigt sich daher, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 2'100.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 1'400.00, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen.