426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten einen Viertel der allgemeinen Gebühren von CHF 15'750.00 (ausmachend CHF 3'937.50), einen Viertel der allgemeinen Auslagen von CHF 11'353.33 (ausmachend CHF 2'838.35), die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von 22.5 %, die Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft im Umfang von 22.5 % sowie ein Fünftel der Entschädigung der Zeugen (pag. 1919, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt wurden dem Beschuldigten erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 7'899.35 auferlegt. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt;