Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass eine über das Minimum von zwei Jahren hinausgehende Probezeit vorliegend angezeigt ist, um dem Beschuldigten bewusst zu machen, dass er seine Lebensführung dauerhaft und langfristig ändern muss. Gestützt auf das Vorerwähnte wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 20.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung