positive Tendenzen sind zum aktuellen Zeitpunkt augenscheinlich nicht auszumachen. Gestützt auf die Gesamtumstände kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer zwar keine günstige, aber auch noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Dem Beschuldigten kann für die Freiheitsstrafe gerade noch der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass eine über das Minimum von zwei Jahren hinausgehende Probezeit vorliegend angezeigt ist, um dem Beschuldigten bewusst zu machen, dass er seine Lebensführung dauerhaft und langfristig ändern muss.