Wie bereits dargelegt (E. 21.2.1 hiervor), ist der Beschuldigte wegen Vergehen und mehrfach begangenen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft, wobei er bereits zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Dies hat ihn offenkundig nicht davon abgehalten, als Lieferant und künftiger Abnehmer von Drogenhanf zu fungieren. Seine berufliche Tätigkeit hat den Beschuldigten nun wiederholt strafrechtlich in Erscheinung treten lassen. Wie ernst es ihm mit dem beabsichtigten Branchenwechsel nun ist, muss vorerst dahingestellt bleiben. Im