44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 20.5.2 Erwägungen der Kammer Wie bereits dargelegt (E. 21.2.1 hiervor), ist der Beschuldigte wegen Vergehen und mehrfach begangenen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft, wobei er bereits zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde.