Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Es wäre unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind daher auch die gesamten persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2021 vom 16.12.2021 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).