41 weiteren Verzögerungen kam, welche ausserhalb des Wirkungsbereichs der Behörden liegen. Auch im Berufungsverfahren sind keine längeren Stillstandsperioden auszumachen. Insgesamt liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wofür die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat als angemessen erachtet. 20.4 Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 20.5 Vollzugsform 20.5.1 Rechtliche Grundlagen