20.3.2 Erwägungen der Kammer Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich in der Zeit von Frühling bis Ende August 2019. Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, wonach das Vorverfahren zu lange dauerte, zumal eine «Stillstandsperiode» von rund einem Jahr vorliegt. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie und der Schwierigkeiten bei der Terminfindung in Anbetracht der Anzahl Parteien und Parteivertreter zu