40 20.2.3 Strafempfindlichkeit Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen bei A.________ nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 20.2.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen.