Dies wirkt sich im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 20.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden (soweit ersichtlich) korrekt verhalten, was indes auch erwartet werden darf und sich mithin nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Nachdem der Beschuldigte weitgehend Mitwirkung und Aussage verweigerte, äusserte er sich oberinstanzlich erstmals zu den Vorwürfen. Eine allfällige Reue und Einsicht sind nicht auszumachen.