So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons AC.________(Ortschaft) vom 29. August 2016 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Art. 19a BetmG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Dies wirkt sich im Umfang von einem Monat straferhöhend aus.