der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (maximal drei Jahre Freiheitsstrafe) wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und primär aus egoistischen, pekuniären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.