Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit ist nicht zu unterschätzen. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppe handelte, welche bandenähnlich agierte. Als Lieferant der Stecklinge und künftiger Abnehmer hatte er eine wichtige Rolle inne und steckte einen erheblichen Aufwand in das Projekt. Dies gilt jedoch für seine früheren Mitbeschuldigten gleichermassen.