34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von über 180 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird, weshalb die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt.