19. Strafrahmen und Strafart Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen.